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Informationen zur neuen Maklerprovisionsregelung für Immobilienverkäufer

Die neue Regelung

Informationen zur neuen Maklerprovisionsregelung für Immobilienverkäufer

Ab dem 23.12. 2020 wird die Maklerprovision beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen wahlweise hälftig auf Käufer und Verkäufer verteilt (Doppelprovisionsregelung) oder zu 100% vom Verkäufer getragen (Innenprovisionsregelung). Diese neue Regelung gilt nicht für Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien.

Beim Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien hat sich in der Praxis nichts geändert. Hier übernimmt in der Regel wie bisher der Käuferin die gesamte Provision. Selbstverständlich steht es dem Verkäufer frei, freiwillig die Provision oder Anteile davon zu übernehmen.

Was ist neu für Verkäufer, was ist neu für Käufer?

Für Verkäufer gilt neu:

Beim erfolgreichen Verkauf des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung durch unsere Maklerdienste zahlt er oder sie seit 23.12.2020 mindestens die hälftige Gesamt-Maklerprovision, in der Regel 3,57% des Kaufpreises.

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Für Immobilienkäufer reduziert sich hingegen die Maklerprovision, er oder sie zahlt nur noch max. die Hälfte, in der Regel ebenfalls 3,57% des Kaufpreises. Bei einem Verkaufspreis von 500.000€ sind dies z. Bsp. 17.850€ für beide Parteien.

Der Verkäufer wird stärker in die Pflicht genommen, genießt aber auch Vorteile

Wenn der Verkäufer in die Tasche greifen und sich an der Maklerprovision anteilig beteiligt sind unsere professionellen Maklerdienstleistungen darauf ausgerichtet, auch im Interesse des Verkäufers tätig zu werden, d.h. wir sind als Immobilienmakler in der Pflicht für den Eigentümer einen höchstmöglichen Verkaufserlös und einen sicheren und stressfreien Ablauf des gesamten Prozesses zu erzielen.

Durch die Beteiligung des Verkäufers an der Maklerprovision wird dieser Aspekt stärker in den Fokus gerückt. Bei der vollen Provisionsübernahme durch den Verkäufer vertreten wir vorwiegend seine Interessen. Dies macht sich bei Preisverhandlungen bemerkbar und kann sich finanziell lohnen. Der Verkäufer spart wertvolle Zeit und erhöht die Chance auf einen höheren Verkaufserlös durch unsere professionelle Betreuung.

Der Makler als Mediator Bei der Doppelprovision (oder Provisionsteilung) verpflichten wir uns allerdings auch dem Käuferin gegenüber, was uns als Makler rechtlich in eine neutrale Vermittlerrolle zwischen den beiden Parteien zwingt. Unsere Erfahrung zeigt aber, dass eine sachgerechte, nicht emotionale Vermittlerrolle bei Verhandlungsgesprächen für einen erfolgreichen Vertragsabschluss unterstützend und zielführend sein kann und Entscheidungen und Abschlüsse positiv beeinflusst.

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Folgen der neuen Maklerprovisionsregelung für Verkäufer und Käufer

Die neue Maklerprovisionregelung vom 23.12.2020 (Doppelprovisionsregelung und wahlweise Innenprovisionsregelung) gilt nur bei einfachen Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser). Bei dem Verkauf von Grundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten können wir nach wie vor für den/die Verkäuferin provisionsfrei arbeiten.

Gelbes Haus im Hinterhof

Für Verkäuferinnen hat die Doppelprovisionsregelung und vor allem die Innenprovisionsregelung des neuen Maklerprovisionsgesetzes vom 23.12.2020 den Vorteil, dass wir als Maklerinnen uns verpflichten, explizit auch in Ihrem Interesse tätig zu werden, d.h. für Sie einen höchstmöglichen Verkaufserlös und einen sicheren und stressfreien Ablauf des gesamten Prozesses zu erzielen.

Dies betrifft auch Verhandlungsgespräche zwischen den Parteien. Sie sparen als Verkäuferin wertvolle Zeit und erhöhen die Chance auf einen höheren Verkaufserlös durch unsere professionelle Betreuung.

Bei der Doppelprovisionsregelung vertreten wir Verkäufer- und Käuferseite gleichmäßig, d.h. wir agieren als neutralen Vermittler zwischen den Parteien und können keinen Einfluss auf die eine oder andere Seite ausüben.

Wenn der Käuferin allein die Provision bezahlt, z. Bsp. bei einem Grundstück oder im Falle eines schon bestehenden, provisionspflichtigen Suchauftrags, sind wir angehalten, in erster Linie die Interessen des/ der Käuferin zu vertreten.