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Aufhebung des Mietendeckels in Berlin durch das Verfassungsgericht

Brandenburger Tor

Das seit dem 23. Februar 2020 geltende und umstrittene Gesetz zur Senkung der Mieten in der Metropole Berlin, MietenWOG Bln, oder umgangssprachlich Mietendeckel genannt, wurde vom Verfassungsgericht am 15.04.2021 gekippt.

Der Grund: nicht das Land Berlin, sondern der Bund sei für die Regelung der Mieten zuständig.

Was bedeutete der Mietendeckel für Vermieter und Mieter?

Tabelle Mietendeckel Berlin
© IVD (Immobilienverband Deutschland)

Das Gesetz MietenWOG Bln wurde geschaffen, um den Mietanstieg in der Stadt Berlin zu stoppen. Die Mieten von Bestandsbauten wurden durch einen Mietenstopp, geplant für 5 Jahre, „eingefroren“.

Eine Mietpreistabelle wurde dem Gesetz zugrunde gelegt, dort war je nach Lage und Modernisierungsgrad der Immobilie eine Miete ab ca. 5,95€ bis ca. 9,80€ vorgesehen.

Sollte die Miete jedoch mehr als 20% über der Mietobergrenze gemäß Mietpreistabelle liegen, musste sie entsprechend gesenkt werden. Bei Neuvermietung sollte ebenfalls die Mietpreistabelle befolgt werden. Neubauten ab Baujahr 2014 und sozialer Wohnungsbau wurden von dem Gesetz ausgenommen.

Wie geht es weiter nach Auflösung des Mietendeckels?

Den Mietern in Berlin drohen Nachzahlungen. Die Vermieter werden die Differenz zwischen der abgesenkten Miete und der vereinbarten Miete laut Mietvertrag rückwirkend einfordern können. Das führt zu teilweise größeren Nachzahlungen für die Mieter.

Häuser in Berlin

Der Berliner Senat hat versprochen, zahlungsunfähige Mieter zu unterstützen. Anspruchsberechtigt sind betroffene Haushalte mit einem Einkommen von bis zu 280 % der Bundeseinkommensgrenze. Die Mietrückzahlungen sollen bezuschusst werden und können bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beantragt werden.

Eingereicht werden muss der Personalausweis/Meldebescheinigung, der Mietvertrag, Mietzahlungsnachweise der letzten 3 Monate und das Schreiben/ die Forderung des Vermieters.

Die Mietpreisbremse gilt weiterhin

Fassade Haus

Man erinnert sich, da war doch noch was… die „Mietpreisbremse“, das Mietrechtsnovellierungsgesetz. Sie ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten, existiert noch und schützt die Mieter ebenfalls vor überhöhten Mieten.

Die Mietpreisbremse orientiert sich an den ortsüblichen Vergleichsmieten. Bei einer Neuvermietung darf die Miete nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete findet man im Berliner Mietspiegel.

Für Erstvermietung im Neubau oder nach umfassender Sanierung gilt die Mietpreisbremse nicht. Auch Bestandsschutz ist gegeben, d.h. bestehende höhere Mieten (10% und mehr über der ortsüblichen Vergleichsmiete) müssen nicht wieder abgesenkt werden.

Sie können aber auch nicht weiter erhöht werden.